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Umsatzsteuerliche Beurteilung von Abstandszahlungen an einen Landwirt für Lieferverzicht von Lebensmitteln

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Sachverhalt

Ein Landwirt verzichtete auf ein vertraglich zugesagtes Lieferrecht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und erhielt dafür vom Abnehmer eine Abstandszahlung. Streitig war, ob die Abstandszahlung der Umsatzsteuer unterliegt und wenn ja, ob sie der Durchschnittssatzbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegt. Der klagende Landwirt wendete für seinen Landwirtschaftsbetrieb für alle Umsätze die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 Umsatzsteuergesetz/UStG an.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof/BFH war der Ansicht, dass die Abstandszahlung steuerbar ist, der Regelbesteuerung unterliegt und somit die Durchschnittssatzbesteuerung hier nicht anwendbar ist (Urteil von 23.8.2023 - XI R 27/21). Der BFH begründete dies unter anderem damit, dass das System der Durchschnittssatzbesteuerung stets bedingt, dass die Ausgangsleistungen zu einer entsprechenden Mehrwertsteuer-Vorbelastung führen oder zumindest führen können. Das heißt, die Landwirtin bzw. der Landwirt muss für die Erbringung der Ausgangsleistung bestimmte Lieferungen und Leistungen einkaufen bzw. in Anspruch nehmen. Letzteres ist aber bei Verzichtsleistungen in Form von Abstandsleistungen nicht der Fall. Denn der Landwirt muss für die Verzichtsleistung nichts einkaufen oder produzieren. Die Inanspruchnahme des landwirtschaftlichen Betriebs mit den damit verbundenen Eingangsleistungen ist damit nicht erforderlich. Der Landwirt kann vielmehr die nicht gelieferten Erzeugnisse anderweitig veräußern.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass es für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung stets auf die Art der Ausgangsumsätze ankommt. Die mit den bezogenen Lieferungen und Leistungen verbundenen Ausgangsumsätze müssen vollständig als Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Dienstleistung zu beurteilen sein. Nur dann kommt die Durchschnittssatzbesteuerung überhaupt zur Anwendung. Wie Abstandzahlungen fallen auch sonstige Ersatzleistungen, z. B. für das Zurverfügungstellen von Ausgleichsflächen ohne landwirtschaftliche Nutzung, aus der Durchschnittssatzbesteuerung.

Stand: 26. Februar 2024

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